Sie befinden sich hier: >>
Schornsteinfegernews - Übersicht
>>
News
Markus Lissner
Schornsteinfegermeister
Gebäudeenergieberater
Login
Home
Dienstleistungen
Schornsteinfegerarbeiten
Abgaswegeüberprüfung (KÜO)
Immissionsschutzmessung 1.BImSchV
Prüfung u. Reinigung von Abgasanlagen
Beratung
Energieberatung
Energieausweise nach EnEV 2014
Nachweise nach EWärmeG
Thermografie
Online Energiecheck
Heizungs-Check
Brandschutz
Rauchwarnmelder
Sicherheit
Gas-Hausschau
CO-Warnmelder
bev. Bezirksschornsteinfeger
Aufgaben & Zuständigkeiten
Feuerstättenschau
Info zum Feuerstättenbescheid
Informationen & Aktuelles
Gesetze und Verordnungen
Rauchwarnmelder
Download & Materialien
über uns
Unser Team
Kontaktformular
Anfahrt
AGB
Impressum
Datenschutz
Anmelden
zurück
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
10.05.2012
Wir Beraten Sie gerne wenn es um Ihre Feuerungsanlage für feste Brennstoffe geht. Wichtig ist das allemal, denn es gibt einige Dinge die sie unbedingt wissen sollten.
Folgendes ist in der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV
Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik auszustatten.
Dies gilt nicht für Anlagen, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN 13229/A1, Ausgabe Oktober 2005, wie folgt nachgewiesen wird:
bei einer Messung von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 zu Beginn des Betriebes oder
im Rahmen einer Typprüfung des vorgefertigten Feuerraumes unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3.
(6) Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach Absatz 5 dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung vorliegt.
Die Eignungsfeststellung und die Bauartzulassung entfallen, sofern nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
(7) Feuerungsanlagen für die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerungsanlage durch eine Typprüfung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten werden.
(8) Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich nach der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen.
Energienews
27. Januar 2021
Ölheizungen: UBA-Studie bewertet Verbotsszenarien
26. Januar 2021
CO2-Preis: Dena legt Vorschläge für Umlage in Mietwohnungen vor
24. Januar 2021
Wegweisendes Energiekonzept: Baustart für Eisspeicher im Hansapark Nürnberg
24. Januar 2021
BAFA: Kontaktmöglichkeiten für Energieberater ausgeweitet
22. Januar 2021
Sanierungsförderung: GIH kritisiert Referentenentwurf
alle News
Schornsteinfeger - Infos
9. Oktober 2012
Erstes Staubmessgerät TÜV geprüft
29. Mai 2012
Mit dem Hydraulischen Abgleich die Umwelt schonen
29. Mai 2012
Schornsteinfeger helfen Energie sparen
10. Mai 2012
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
10. Mai 2012
Schornsteinfeger bei Woche der Umwelt in Berlin
weitere News
Unauffällige Lebensretter
Rauchmelder retten Leben!
Links
ZIV Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks
LIV Baden- Württemberg
Hottgenroth Software
ETU
weitere Links
Login
|
Kontakt
|
Impressum
|
Datenschutzerklärung
|
Anfahrt
|
AGB
|
Sitemap
×