Markus Lissner
Schornsteinfegermeisterbetrieb & Gebäudeenergieberater



... Ihr Plus an Sicherheit

Abgaswegeüberprüfung gem. KÜO

Die Abgaswegeüberprüfung an Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe stellt eine umfassende Sicherheitsprüfung dar. Hier geht es um die Betriebssicherheit. Es werden sämtliche Bauteile wie Brenner, Feuerraum und Abgasführung geprüft. Auch die Sicherheitseinrichtungen, die ausreichende Verbrennungsluftversorgung und die Dichtheit der Feuerstätte stehen auf dem Prüfplan. Schließlich gibt eine Messung des Kohlenmonoxids (CO) im Abgas Aufschluss über die Verbrennungsgüte.
 
Die Abgaswegeüberprüfung ist durch die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) je nach Feuerstättenart jährlich bzw. alle zwei oder drei Jahre gesetzlich vorgeschrieben und darf grundsätzlich nur von einem ausgebildeten Schornsteinfeger durchgeführt werden.
 

Die Abgaswegeüberprüfung dient Ihrer Sicherheit.

 
Zahlreiche Faktoren können bei Feuerstätten zu Funktionsstörungen führen, die schnell zu einer Gefährdung der Bewohner führen können. In den allermeisten Fällen ist jedoch eine Verschmutzung wichtiger Bauteile Grund für Beanstandungen. Insbesondere bei Gasfeuerstätten kann hier durch eine gewöhnliche Verstaubung schnell die Verbrennung gestört werden. Die Folge stellt eine Anreicherung des Abgases mit dem giftigen Kohlenmonoxid dar. Dieses Gas ist für den Menschen nicht wahrnehmbar und kann bei entsprechender Konzentration schnell zu Vergiftungen führen, die leider immer wieder tödlich ausgehen.
 
Über die Durchführung der Abgaswegeüberprüfung erhalten Sie eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Teile und Funktionen der Feuerstätte geprüft wurden und ob Mängel festgestellt wurden. Die meisten Mängel lassen sich anschließend leicht durch einen Fachmann beseitigen. Wurde jedoch ein zu hoher Kohlenmonoxidgehalt festgestellt oder treten Abgase in den Aufstellraum aus ist höchste Eile geboten. Denn dann besteht Gefahr für Leben und Gesundheit. Hier darf die Feuerstätte bis zur Mängelbeseitigung meist nicht weiterbetrieben werden. Auch schreibt der Gesetzgeber hier, nach der Mängelbeseitigung eine erneute Überprüfung durch den Schornsteinfeger vor.

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