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Nachweise nach EWärmeG
Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG)
In Baden-Württemberg gilt mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien im Gebäudebestand.
Das EWärmeG greift, sobald in Bestandsgebäuden die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Dann müssen mindestens 10 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Sie haben die Wahl zwischen Solarenergie, Pellets oder Holzheizung, Bioöl oder Biogas und Wärmepumpen.
Es gibt aber auch Ausnahmen, wenn technische, bauliche oder öffentlich-rechtliche Gegebenheiten gegen eine solarthermische Anlage sprechen. Dann sind Sie nicht zur Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtet.
Wer überprüft die Vorgaben?
Wenn Ihre Heizungsanlage ausgetauscht wurde, wird dies von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Abnahme, an zuständige Baurechtsbehörde gemeldet. Daraufhin muss in der Regel innerhalb von drei Monaten der zuständigen unteren Baurechtsbehörde ein Nachweis vorgelegt werden, der die Erfüllung der Vorgaben durch einen Sachverständigen bestätigt. Wenn die Heizung plötzlich kaputt geht, haben Sie 24 Monate Zeit, die geeignete Lösung zu finden.
Wir Beraten Sie gerne zu den gesetzlichen Anforderungen, prüfen ob ein Entfallen der Nutzungspflicht vorliegt, oder ob eine ersatzweise Erfüllung möglich ist
.
Als Sachkundiger nach § 7 EWärmeG erstellen wir für Sie die geforderten Nachweise.
Merkblatt_EWärmeG.pdf
Wünschen Sie weitere Informationen, dann nutzen Sie bitte unser
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