Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG)
In Baden-Württemberg gilt mit dem seit 1. Juli 2015 novellierten Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien im Gebäudebestand.
Das EWärmeG greift, sobald in Bestandsgebäuden die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Dann müssen mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden oder Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden.
Erfüllungsoption für Wohngebäude
Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, das heißt Sie können aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet.
Massnahnmen zur Erfüllung:
Solarthermie
Holz-Zentralheizung
Wärmepumpe
Biogas
Bioöl
Einzelraumfeuerung mit Holz
Dachdämmung
Außenwanddämmung
Kellerdeckendämmung
Gesamte Gebäudehülle
Sanierungsfahrplan
Kraft-Wärme-Kopplung
Anschluss an Wärmenetz
Photovoltaik
Wer überprüft die Vorgaben?
Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben. Dazu müssen Sie entsprechende Nachweis zur jeweiligen Erfüllungsoption durch einen Sachkundigen bestätigen lassen und diese Unterlagen an Ihre zuständige untere Baurechtsbehörde senden.
Wir Beraten Sie gerne zu den gesetzlichen Anforderungen, prüfen welche Erfüllungsoption möglich und sinnvoll ist und erstellen als Sachkundiger nach § 7 EWärmeG für Sie die geforderten Nachweise.
Wünschen Sie weitere Informationen, dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular